Statuten der Visarte Solothurn

 


I. Rechtsform und Sitz


Art. 1

Unter dem Namen «Visarte Solothurn, Berufsverband visuelle Kunst» (bvk), besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ZGB mit Sitz im Kanton Solothurn.

 


II. Zweck


Art. 2

  1. Die Visarte Solothurn ist eine ideelle Organisation der professionellen, freien und bildenden Künstler/innen, Architekt/innen sowie freie Kurator/innen.  Die Visarte SO bezweckt die:
  • Förderung und Entwicklung der bildenden Künste, des Kunstsinns und der Kunstvermittlung in der Schweiz im Besonderen im Kanton Solothurn;
  • Förderung und Vermittlung der kulturellen und gestalterischen Aspekte innerhalb des Architekturschaffens und der Umweltgestaltung;
  • Wahrung der künstlerischen, beruflichen, rechtlichen, materiellen und kultur­politischen Interessen der bildenden Künstlerinnen und Künstler;
  • Förderung von Beziehungen und Informationsvermittlung unter den Mitgliedern, zwischen diesen und Kunstinteressierten sowie Kunstschaffenden im In- und Ausland.
  • Veranstaltung von Ausstellungen und Herausgabe von Publikationen.
  1. Soweit es dem Zweck förderlich ist, kann sie auch Grundeigentümerin sein, Fonds oder Stiftungen gründen, eine Kunstgalerie führen, an Instituten oder Projekten zur Kunstförderung oder -vermittlung beteiligt sein.

 

Art. 3

Die Bestimmungen der Statuten der Visarte Schweiz, Berufsverband visuelle Kunst (bvk), im Nachfolgenden «Verband» genannt, haben gegenüber den vorliegenden Statuten der Visarte Solothurn Vorrang. Sie gelten auch dann, wenn in den vorliegenden Statuten eine Frage nicht näher geregelt wird.

 


III. Mitgliedschaft


Art. 4

Die Visarte Solothurn besteht aus Aktiv-, Newcomer-, Gönner- und Ehren­­mitgliedern.

 

Art. 5

  1. Die Aktivmitgliedschaft steht allen offen, die - professionell kunstschaffende Einzelpersonen, Architekt/innen, Kurator/innen sind, die Aufnahmekriterien des Aufnahmereglements des Schweizerischen Verbands erfüllen und von dessen Aufnahmekommission aufgenommen worden sind und als nationales Mitglied der Visarte Solothurn beitreten (Newcomer sind Mitglieder gemäss den Kriterien der Visarte Schweiz).
  2. Das Aufnahmeverfahren wird durch den nationalen Verband in seinem Aufnahmereglement geregelt. 
  3. Der Vorstand der Visarte Solothurn kann aktive und überregional anerkannte Künstler/innen / Architekt/innen und Kurator/innen der nationalen Aufnahme­kommission zur Aufnahme vorschlagen.
  4. Alle Aktiv- und Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt, sowie aktiv und passiv wahlberechtigt. Sie entrichten, Ehrenmitglieder ausgenommen, einen Mitgliederbeitrag.

 

Art. 6

  1. Die Gönnermitgliedschaft steht allen natürlichen Personen als Einzelmitgliedschaft und allen juristischen Personen als Kollektivmitgliedschaft offen, die bereit sind, die Visarte Solothurn zu unterstützen und zur Förderung der Kunst beizutragen. 
  2. Die Aufnahme von Gönnermitgliedern ist jederzeit möglich. Die Anmeldung zur Gönnermitgliedschaft erfolgt mit einem Formular an die Geschäftsstelle Schweiz. Die Anmeldung wird durch den Vorstand der Visarte Solothurn eingereicht.
  3. Gönnermitglieder erhalten die Einladungen zur Generalversammlung der Visarte Solothurn, zu Ausstellungen und besonderen Anlässen, den Jahresbericht sowie spezielle Publikationen zugestellt. 
  4. Gönnermitglieder sind berechtigt, Ausstellungen der Visarte Solothurn unentgeltlich zu besuchen.
  5. Gönnermitglieder besitzen das Stimm- jedoch kein Wahlrecht. Sie besitzen aber das Antragsrecht und sind passiv wahlberechtigt. Gönnermitglieder sind nicht stimmberechtigt bei Entscheiden über die Statutenrevisionen und über die Vereinsauflösung. 
  6. Gönnermitglieder besitzen das Stimm- und Wahlrecht, wenn sie von der Generalversammlung in eines der folgenden Ämter gewählt wurden: Mitglied des Vorstandes, Mitglied von Kommissionen innerhalb der Visarte SO, Mitglied von Stiftungen und Organisationen, welche die Visarte Solothurn Ideel unterstützen.
    Davon ausgenommen sind die vom Vorstand bestimmten Vertretungen in Organisationen.

 

Art. 7

  1. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstands Personen verliehen, die dem Verein und dem Kunstschaffen der Visarte Solothurn ausserordentliche Dienste erwiesen oder wesentliche Beiträge zur Förderung der visuellen Kunst im Kanton Solothurn beigetragen haben.
  2. Die Ehrenmitglieder sind in allen Vereinsangelegenheiten stimm- und wahlberechtigt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit; vorbehalten bleiben die Beiträge von Aktivmitgliedern an die Vorsorgeeinrichtungen.

 

Art. 8

Die Mitgliedschaft erlischt bei

  • Austritt: Der Austritt muss der Geschäftsstelle unter Beachtung einer Frist von zwei Monaten auf das Jahresende hin erklärt werden.
  • Ausschluss: Mitglieder werden von der Generalversammlung aus der regionalen Gruppe ausgeschlossen, auf Antrag an die Delegiertenversammlung der visarte.schweiz.
  • Mitglieder, die den Interessen des Verbandes erheblich zuwiderhandeln, können durch die Delegiertenversammlung aus dem Verband ausgeschlossen werden.
  • Das Erlöschen der Mitgliedschaft bei einer Gruppe führt nicht zum Erlöschen der Mitgliedschaft beim Verband. Das Erlöschen der Mitgliedschaft beim Verband führt jedoch zum Erlöschen der Mitgliedschaft bei sämtlichen Gruppen»)
  • Der Beschluss ist dem/der Auszuschliessenden schriftlich mitzuteilen.
  • Streichung. Kommen Mitglieder trotz Mahnung und unbegründeter Weise während zwei aufeinanderfolgenden Jahren ihren statutengemässen Beitragspflichten nicht nach, so beantragt der Vorstand dem Zentralvorstand, dass sie aus der Mitgliedschaft zu streichen sind.
  • Die Mitgliedschaft ist suspendiert, wenn der Jahresbeitrag nicht fristgerecht entrichtet wird. Während der Suspendierung ruhen sämtliche Mitgliedsrechte.

 

Art. 9

Härtefälle:

  • In begründeten Härtefällen kann ein Aktivmitglied auf sein Gesuch hin vom Vorstand von der Beitragspflicht auf beschränkte Zeit befreit werden.
  • Aktivmitglieder, die sich ohne Unterbruch während mindestens zwei, höchstens jedoch fünf Jahren im Ausland befinden, können auf schriftliches Gesuch hin während der Dauer ihres Auslandaufenthaltes vom Vorstand von der Beitragspflicht befreit werden.

 


IV. Organisation


Art. 10

Die Organe der Visarte Solothurn sind:

  1. Die Generalversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Kommissionen /Arbeitsgruppen gemäss Art. 12 Ziffer 8)
  4. Die Revisionsstelle

 

Art. 11

  1. Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Visarte Solothurn.
  2. Die Generalversammlung ist alleine zuständig für:
  • die Beschlussfassung über den Jahresbericht, das Protokoll der letzten Generalversammlung und die Jahresrechnung, sowie die Entlastung des Vorstandes;
  • die Genehmigung der Jahresbeiträge, des Budgets sowie der ordentlichen Finanzkompetenzen des Vorstandes;
  • die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder und der Mitglieder der Revisionsstelle;
  • die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Mitglieder in Kommissionen; Der amtierende Präsident ist von Amtes wegen Mitglied von internen Kommissionen/Arbeitsgruppen, die Generalsversammlung kann jedoch auf Begehren des Präsidenten einen anderen Vertreter nominieren.
  • die Wahl der Ehrenmitglieder;
    Wahl der Delegierten und das Stellen von Anträgen an die Delegiertenversammlung; 
  • die Wahl der Mitglieder in Stiftungen und Organisationen;
  • die Statutenrevision;
  • den Entscheid über die Auflösung der Visarte Solothurn
  1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich bis spätestens Ende Mai statt. Einladungen und Tagesordnung sind spätestens 20 Kalendertage (Poststempel) vorher zu versenden.
  2. Anträge von Mitgliedern, über die an der Generalversammlung Beschluss gefasst werden soll, müssen spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich und begründet an den Vorstand (Präsident) eingereicht werden. 
  3. Anträge und Geschäfte, die nicht auf der Tagesordnung stehen oder nicht recht­zeitig eingereicht worden sind, können diskutiert, aber nicht beschlossen werden.
  4. Beschlüsse erfolgen mit offenem Handmehr der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern nicht zwei Drittel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangen.
  5. Wahlen erfolgen im ersten Wahlgang mit dem absoluten Mehr der anwesenden Stimmberechtigten, im zweiten Wahlgang mit dem einfachen Mehr.
  6. Die ausserordentliche Generalversammlung ist innerhalb von sechs Wochen einzuberufen:  - wenn es der Vorstand beschliesst oder - wenn es ein Fünftel aller stimmberechtigten Mitglieder verlangt.
    Bezüglich Einladung, Tagesordnung und Anträgen bei einer ausserordentlichen GV, gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche Generalversammlung.
  7. Die Delegierten werden von der Generalversammlung für drei Jahre gewählt.
    Die Delegierten sind Konsultativmitglieder des Vorstandes der Visarte Solothurn. Dieser regelt die interne Zusammenarbeit und lädt die Delegierten jährlich mindestens einmal zu einer Sitzung ein. Delegierte sind wie Vorstandsmitglieder Gruppenverantwortliche.
  8. Für die Arbeit der Delegierten sind die Statuten und das Vorstandsreglement der Visarte Solothurn, auf Verbandsstufe die Verbandsstatuten, die von der Delegiertenversammlung erlassenen Reglemente, Weisungen und Entscheide sowie die auf dieser Grundlage vom Zentralvorstand erlassenen Dokumente massgebend. 
  9. Den Delegierten gehört mindestens ein Mitglied des Vorstands an (Delegationsleitung). Die Anzahl der Delegiertensitze wird vom Verband jeweils Anfang Jahr errechnet. Sie richtet sich nach der Anzahl Aktivmitglieder. Die Mehrheit der Delegierten sind Aktivmitglieder. Gönnermitglieder sind als Delegierte wählbar.

 

Art. 12

  1. Der Vorstand ist das oberste Exekutivorgan des Vereins. Er besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern, die für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt werden. Aktivmitglieder bilden darin die Mehrheit. Kommissionsmitglieder können konsultatives Mitglied des Vorstands sein.
  2. Die verschiedenen Sparten sollen, wenn immer möglich entsprechend ihrer Mitgliederzahl im Vorstand angemessen vertreten sein. Eine Wiederwahl sämtlicher Vorstandsmitglieder ist möglich.
  3. Der Vorstand konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidiums, selbst, wobei folgende Chargen zu besetzen sind:
    -Vizepräsident/in,
    -Sekretär/in,
    -Kassier/in,
    -zwei bis vier Beisitzer/innen
    -verantwortlicher Webmaster
  4. Treten während der Amtszeit Vakanzen ein, kann sich der Vorstand unter Vorbehalt der Genehmigung durch die nächste Generalversammlung selber ergänzen.
  5. Der Vorstand besorgt die Geschäfte der Visarte Solothurn und vertritt sie nach aussen. Er bestimmt das Nähere über die Unterschriftenberechtigung.
  6. Der Vorstand beschliesst über alle Geschäfte, die nicht durch Gesetz oder Statuten einem anderen Organ ausdrücklich vorbehalten sind.
    Der Vorstand kann für einen sach- und fachgerechten Führungsrhythmus Reglemente, Richtlinien oder Weisungen erlassen.
  7. Der Vorstand kann für einzelne Aufgaben, die für den Verein von besonderem Interesse sind, temporäre Kommissionen oder Arbeitsgruppen einberufen und Aufgaben an diese delegieren. Für einzelne wichtige Zweige der Vereinstätigkeit können auch ständige Kommissionen eingesetzt werden. Der Vorstand wählt die Mitglieder dieser Gremien, regelt die Zusammenarbeit und lässt sich in diesen Kommissionen und Arbeitsgruppen durch ein Vorstandsmitglied oder eine/n von ihm bezeichnete/n Verantwortliche/n vertreten. 
    Der Vorstand ist befugt, soweit erforderlich, für die Kommissionen besondere Pflichtenhefte und Aufträge zu erlassen.
  8. Der Vorstand ist mit mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmgleichheit hat die Präsidentin/der Präsident den Stichentscheid.

 

Art. 13

Die Revisionsstelle besteht aus zwei sachverständigen Personen oder einer juristischen Person, sowie einer Ersatzperson und wird für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 


V. Finanzen


Art. 14

  1. Die Tätigkeiten der Visarte Solothurn werden durch Mitgliederbeiträge und Zuwendungen Dritter finanziert.
  2. Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird durch die Generalversammlung festgesetzt
  3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  4. Bewerber/innen für die Aktivmitgliedschaft zahlen im Kalenderjahr ihres definitiven Beitritts den Jahresbeitrag.
  5. Für die Verbindlichkeiten der Visarte Solothurn haftet ausschliesslich ihr Vereinsvermögen.

 

Art 15

  1. Der Verein führt eine Spezialrechnung über besondere Fonds. Alle Rechnungen werden mit dem Kalenderjahr abgeschlossen. Mittel, die zweckgebunden in einen Fonds fliessen, sind entsprechend zu deklarieren und der Revisionsstelle anzuzeigen. Sie werden in der Jahresrechnung und im Budget ausgewiesen.
  2. Der Vorstand erlässt zur Verwendung der zweckgebundenen Mittel Richtlinien. Diese werden der Revisionsstelle übergeben.

 


VI. Datenbearbeitung, Statutenrevision und Auflösung

 

Art. 16

  1. Der Vorstand darf sämtliche Personendaten bearbeiten, die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlich sind.
  2. Nicht bekannt gegeben werden dürfen die Daten der Vereinsmitglieder an externe Dritte, sofern dies nicht zur Erfüllung des Vereinszwecks dient.
  3. Zur Verbesserung der internen Kommunikation darf der Vorstand über die nach Kapitel röm. VI und nach Art. 12.8 dieser Statuten Gewählten eine Liste führen und diesen zustellen. Die Liste dient ausschliesslich dem vereinsinternen Gebrauch.

 

Art. 17


Für eine Statutenrevision ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

Art.  18

  1. Für die Auflösung der Visarte Solothurn ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Aktivmitglieder erforderlich.
  2. Ist eine zu diesem Zweck einberufene Generalversammlung nicht beschlussfähig, findet spätestens innerhalb von sechs Wochen eine zweite Generalversammlung statt, welche ohne Rücksicht auf die Gesamtzahl der Aktivmitglieder beschliessen kann. 
  3. Bei der Auflösung geht das Vermögen treuhänderisch zur Verwaltung an den Zentralvorstand des Verbands über. Bildet sich innert fünf Jahren eine neue Gruppe in der gleichen Region mit den gleichen Interessen oder Fachgebieten wie die aufgelöste, so wird ihr das Vermögen ausgehändigt. Andernfalls fliesst das Vermögen definitiv in die Kasse des Verbandes.

 

Art. 19 

Durch diese Statuten werden alle früheren statutarischen Bestimmungen ausser Kraft gesetzt.

 

Art. 20 

Diese Statuten sind durch Beschlüsse der Generalversammlung am 07. April 2018 in Balsthal revidiert und genehmigt worden. Sie treten sofort in Kraft.

Der Präsident:           
Claude Barbey, Grenchen

Der Sekretär:
Fritz Breiter, Langendorf




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